In letzter Zeit bläst die Industrie vermehrt zum Schutz des sogenannten “geistigen Eigentums”. “Geistiges Eigentum werde gestohlen, die Soft- und Unterhaltungsindustrie spricht von “Piraterie”. Doch was ist eigentlich dieses “geistige Eigentum”?
Bei dem sogenannten “geistigen Eigentum” handelt es sich um ein staatlich verliehenes “immaterielles Monopolrecht”. Häufig werden auch die Begriffe “Exklusionsrecht” oder “Immaterialgüterrecht” verwendet. Unter diesen Begriffen werden Patente, Urheberrecht, Marken, Geschäftsgeheimnisse, Designs und Geschmacksmuster zusammengefasst.
Eigentum?
Eigentlich kann bei “geistigem Eigentum” von Eigentum keine Rede sein. Stiehlt man immaterielle Güter, nimmt man diese niemandem weg. Geht ein derartiges Gut verloren, hat der Besitzer gute Chancen, wieder an dieses Gut zu gelangen, solange noch irgendwo eine Kopie vorhanden ist. Anders sieht dies bei materiellen Dingen aus, stiehlt man beispielsweise ein Auto, nimmt man es dem Besitzer weg, geht eine Brieftasche verloren, ist diese weg. Dies liegt daran, daß materielle Güter nur begrenzt verfügbar sind. Immaterielle Dinge sind dagegen naturbedingt keiner Knappheit unterzogen. Man sagt, daß Immaterialgüter nicht-rivalisierend konsumiert werden.
Piraterie?
Spricht die Software- oder Unterhaltungsindustrie von “Piraterie”, “Raub” oder “Diebstahl des geistigen Eigentums”, benutzt sie diese Begriffe, um zu suggerieren, es handel sich bei immateriellen Gütern um Sachen, die den Besitz wechseln können. Dies ist aber nicht der Fall. Statt dessen gewähren Patente oder Urheberrechte staatlich garantierte immaterielle Monopolrechte. Die Immaterialgüter werden also künstlich verknappt, um dem Eigentümer die kommerzielle Ausbeutung dieser Güter zu ermöglichen. Weiterhin kann von einem Gewaltakt, welche Piraterie, Raub oder Diebstahl zweifellos darstellen, bei “Urheberrechtsverstößen” nicht die Rede sein. Die Begriffe wie “Piraterie”, “Raub” oder “Diebstahl geistigen Eigentums” sind also lediglich Kampfbegriffe zur Durchsetzung der Verwertungslogik.
Geschichte
Lange Zeit gab es den Begriff des “geistigen Eigentums” nicht. Viele Dichtungen, Kunstwerke oder Erfindungen waren zwar mit dem Namen ihrer Schöpfer oder Entdecker verknüpft, die Ergebnisse waren aber Gemeingut. Die Werke konnten beliebig vervielfältigt werden, was in dieser Zeit bedeutete, die Werke abzuschreiben oder abzumalen. Geschützt waren lediglich die Träger der Werke, welche ja materieller Natur sind, also zum Beispiel das Buch selbst oder der Bilderrahmen.
In der Zeit nach der Erfindung des Buchdrucks durch Gutenberg, wurde das Buch zum Wirtschaftsgut. Der Aufbau einer Infrastruktur zum Buchdruck bedeutete erheblichen Kostenaufwand, so daß die Verleger Interesse daran hatten, den Nachdruck durch Konkurrenten zu unterbinden. Deshalb gewährte man dem Verleger, der diese Infrastruktur aufbaute, zeitlich begrenzte Privilegien und verbot anderen den Nachdruck. Später gewährte man einigen Schöpfern Autorenprivilegien, um sie für ihre Schöpfungen zu belohnen. Diese bezogen sich aber auf den Autor als Persönlichkeit, sollten die Verfälschung seiner Werke verhindern und brachten diesem noch keine Einnahmen.
Als die Verleger nun anfingen, den Autoren Honorare zu zahlen, meinten sie, nun auch ein Privileg für die Werke zu besitzen und der Nachruck wurde allgemein verboten, wenn ein Verlag die Rechte von einem Autor erworben hatte.
Perönlichkeitsrecht oder “geistiges Eigentum”?
Das in Europa gegen Ende des 19. Jahrhunders entstandene Urheberrecht entwickelte sich als ein Persönlichkeitsrecht des Autors und verdrängte die Idee vom “geistigen Eigentum”. Die Schutzwürdigkeit eines Werkes wurde durch die Persönlichkeit seines Schöpfers, der individuellen Züge seines Werkes und seiner Bindung zu seiner Schöpfung begündet. Dies bedeutet, daß es zu jedem Werk unveräußerliche Persönlichkeitsrechte gibt, die dem Autor zustehen. Diese müssen nicht angemeldet werden und stehen jedem Schöpfer automatisch zu. Bis 1978 war das in den USA beispielsweise nicht der Fall. Bis dato mußten dort Werke registriert und mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, um unter dem Schutz des Urheberrechts zu stehen. Um die von der modernen Industrie gewünschte Möglichkeit zur Verwertung der Werke zu befriedigen, wurde das Immaterialgüterrecht entwickelt. Dadurch sind zum Beispiel die Verwertungsrechte veräußerlich.
Siehe auch:
[1] Stefan Meretz: Geistiges Eigentum
[2] Hauke Möller: Art 14GG und das “geistige Eigentum”
[3] Wikipedia: Geistiges Eigentum
[4] Wikipedia: Urheberrecht
[5] Wikipedia: Patent